Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung
SchAusrV 2026§ 34 Einflaggung
(1) Wird ein Schiff, das zuvor keine Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geführt hat, nach Deutschland eingeflaggt, so hat der Schiffseigentümer die zu dem Zeitpunkt der Einflaggung an Bord des Schiffes befindliche Schiffsausrüstung aufzulisten. Die Berufsgenossenschaft oder eine dafür anerkannte Organisation hat die Ausrüstung daraufhin zu überprüfen, ob
(2) Schiffsausrüstung, die nicht über eine Zulassung verfügt, ist von der Berufsgenossenschaft oder einer dafür anerkannten Einrichtung oder Organisation auf Gleichwertigkeit zu überprüfen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, so darf die Ausrüstung an Bord verbleiben. Als Nachweis der Gleichwertigkeit im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 gelten
(3) Sind weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2 gegeben, so ist die Schiffsausrüstung zu ersetzen.